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Fragen von A bis Z

Bei Fragen steht die Zentralstelle FSJ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln gerne zur Verfügung.


B

Barrierefreiheit in Seminarhäusern

Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (§ 2 Abs. 9 Musterbauordnung - MBO -).

Beutelsbacher Konsens

Seit 1976 ist in der wissenschaftlichen Diskussion zur politischen Bildung eine gemeinsame Grundlage und Zielsetzung verankert worden, die unter dem Begriff „Beutelsbacher Konsens“ zusammengefasst wird. Die wesentlichen Bestandteile dieses Konsenses sind:

Überwältigungsverbot
im Rahmen eines Seminars darf den Lernenden keine festgelegte oder erwünschte Meinung so vermittelt werden, dass diese eigenständiges Urteilen der Teilnehmenden verhindert. 
Kontroversität
was in Politik und Wissenschaft kontrovers diskutiert wird, muss auch in Seminaren kontrovers, d. h. in seiner Unterschiedlichkeit kontrovers dargestellt werden.
Teilnehmerorientierung
das Prinzip soll Lernende in die Lage versetzen, sowohl die politische Situation als auch seine eigene Position zu analysieren und sich aktiv am politischen Prozess zu beteiligen sowie „nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne eigener Interessen zu beeinflussen“.

Bewerbungstraining als Bildungsangebot

Freiwillige, die an einem Bewerbungstraining oder an einem Bewerbungsseminar teilnehmen möchten, können dies im Rahmen der Seminartage des Bildungs- und Begleitangebotes wahrnehmen und anrechnen lassen. Maßnahmen zur Verbesserung/Befähigung der persönlichen Kompetenz in Bewerbungssituationen gelten als ein Teil sozialer Fertigkeiten.

Bildungseinheit

Die Bildungseinheit ist die kleinste Einheit, in die ein Seminartag bzw. ein Bildungs- und Begleitangebot aufgeteilt werden kann und besteht immer aus einer Bildungszeit von 45 Minuten.

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D

Demokratiekompetenz

Demokratiekompetenz beschreibt konstitutive Merkmale, die zum politischen Handeln im demokratischen System erforderlich sind. Die Fähigkeit politisch zu handeln wird durch vier Wissenskategorien beschrieben:

  1. Wissen über Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und globale Zusammenhänge,
  2. Wissen über Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit zur Einmischung in die Politik (Artikulation, Argumentation, Verhandeln, Entscheiden),
  3. Politische Einstellung und Verhaltensdispositionen (Interesse an Politik, Systemvertrauen, Bürgertugenden),
  4. Rationale Urteilsfähigkeit.

Demokratiekompetenz basiert folglich auf einer einvernehmlich geteilten Bereitschaft der Gesellschaftsmitglieder, sich zur Abstimmung relevanter Interessen oder zur Lösung von sozialen Konflikten an der demokratischen Grundordnung (Die Würde des Menschen, Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz, Volkssouveränität, etc.) zu orientieren. Die Gesellschaftsmitglieder sind dazu in der Lage, gemeinwohlorientierte, abwägende, und verbindliche Entscheidungen herbeizuführen und entsprechende Konsequenzen zu tragen. Darüber hinaus entsteht aus der Demokratiekompetenz die Fähigkeit der Gesellschaftsmitglieder, sich am politischen Prozess zu beteiligen.

Dienstdauer - Höchstalter

In § 2 Abs. 1 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) wird definiert, welche Kriterien Freiwillige erfüllen müssen. Dort heißt es konkret:

"Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die …
die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Das hat für das FSJ folgende Konsequenzen:

  • Freiwillige, die nach dem JFDG einen Freiwilligendienst ableisten, müssen vor Aufnahme des Dienstes unter 27 Jahre sein und dürfen bis zur Ableistung der Mindestdauer (sechs Monate), das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  •  Freiwillige, die nach der Mindestdauer von sechs Monaten im weiteren Verlauf des Freiwilligendienstes das 27. Lebensjahr erfüllen, können ab Vollendung des 27. Lebensjahres nicht mehr aus Bundesmitteln gefördert werden.

Dienstdauer – 24 Monate

Für einen bestimmten Personenkreis ist der Zugang zur gesellschaftlichen Teilhabe ohne besondere Unterstützung deutlich erschwert. Für diesen Personenkreis kann das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) einen solchen Zugang schaffen bzw. erleichtern.

Um diesen Freiwilligen über Ermutigung, soziale Anerkennung und spezielle pädagogische Maßnahmen eine Perspektive für eine gleichwertige Teilhabe an der Gesellschaft zu eröffnen, besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der üblichen Dienstzeit von 6 bis 18 Monaten auf insgesamt 24 Monate, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.

In dem besonderen pädagogischen Konzept ist gegenüber dem Bundestutorat darzulegen, inwiefern die Verlängerung bzw. die in dieser Zeit durchgeführten Maßnahmen für die Freiwilligen einen deutlichen Gewinn in Form einer persönlichen Stabilisierung bewirken. Diese Maßnahmen müssen über die standardmäßige pädagogische Begleitung hinausgehen.

Insbesondere ist in der Begründung auf folgende Punkte einzugehen:

  1. Ausgangssituation (welche Kompetenzen fehlen schwerpunktmäßig den Freiwilligen?)
  2. Ziel der Verlängerung (Zielsetzung der Freiwilligen und Zielsetzung der Einsatzstelle; warum ist eine Zielerreichung nicht auf anderem Weg bzw. innerhalb von 18 Monaten möglich?)
  3. Einsatzfelder, organisatorischer Rahmen
  4. Individuelle besondere Förderungsmöglichkeiten (welche konkreten - über die reguläre pädagogische Begleitung hinausgehenden - Unterstützungsmaßnahmen werden umgesetzt, um die Zielsetzung/en zu erreichen?)

Zentral ist die Frage, warum die Verlängerung auf 24 Monate notwendig ist und wie diese Verlängerung zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Situation der Freiwilligen führt.

Eine spontane Verlängerung des FSJ/FÖJ während des Dienstes auf 24 Monate ist nicht möglich. Die Regelung des § 8 JFDG kennzeichnet die Ausnahme von der maximalen Dienstdauer von 18 Monaten.

De facto beginnen die Freiwilligen von Anfang an ihren Dienst in diesem hervorgehobenen Ausnahmeprojekt von 24 Monaten Dauer.

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E

Einsatzstelle

Die Einsatzstelle ist die Einrichtung, in der die Freiwilligen eingesetzt werden (beispielsweise ein Heim für Menschen mit Behinderung, ein Umweltzentrum, ein Anlaufpunkt für Obdachlose). Sie leitet die Freiwilligen bei ihren Tätigkeiten an.

Das freiwillige soziale Jahr wird gem. § 3 Abs. 1 JFDG in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports.)

Einsatzstellen im FSJ können nur gemeinwohlorientierte Einrichtungen sein.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) sowie juristische Personen des privaten Rechts, die nach § 5 Abs.1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind, erfüllen immer Aufgaben des Allgemeinwohls. Dies gilt auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dieser Körperschaften, die sogenannte Zweckbetriebe sind, wie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 Abgabenordnung - AO), Krankenhäuser (§ 67 AO) und die in § 68 Abgabenordnung aufgeführten einzelnen Zweckbetriebe, unter anderem im Senioren-, Kinder-, Jugend- und Behindertenbereich.

Dem Gemeinwohl dienen auch andere Einrichtungen, soweit sie besonders schützenswerte Leistungen für die Allgemeinheit erbringen und insbesondere nach § 4 Nr. 14b) Satz 1 und Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg, 15, 16 und 18, 20 bis 25, 27 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind bzw. als Einrichtungen die dort genannten Voraussetzungen nach dem Sozialrecht erfüllen.

Einstellungsuntersuchung

Von der Einsatzstelle sind für die Freiwilligen die notwendigen ärztlichen Untersuchungen laut Jugendarbeitsschutzgesetz zu veranlassen.

Für eine(n) Minderjährige(n) ist eine Erstuntersuchung durchzuführen. Hierzu müssen sich die minderjährigen Freiwilligen unter Vorlage ihres Ausweises einen Berechtigungsschein beim zuständigen Bürgeramt holen und damit zu ihrem Hausarzt gehen, der die Untersuchung durchführt und bescheinigt. Sowohl diese Untersuchung als auch die Bescheinigung sind kostenfrei. Die Bescheinigung darf zu Beginn des Freiwilligendienstes nicht älter als vierzehn Monate sein.

Beim überjährigen FSJ gilt § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn der Freiwillige dann noch minderjährig ist. Hiermit wird die Nachuntersuchung nach einem Jahr geregelt. Da das FSJ in der Regel nur ein Jahr dauert, stellt sich diese Frage mehrheitlich nicht.

Bei volljährigen Freiwilligen gilt das Arbeitsschutzgesetz, hier ist von einer grundsätzlichen Erstuntersuchung nicht die Rede. Wenn die Einsatzstelle es aber für erforderlich hält, müssen sich die Freiwilligen einer Einstellungsuntersuchung unterziehen.

Darüber hinaus hat die Einsatzstelle ggf. eine Belehrung nach § 32-35 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 42f Infektionsschutzgesetz durchzuführen, bzw. sich eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes (§ 43 Infektionsschutzgesetz) vorlegen zu lassen.

Die Kosten für die Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen bzw. Belehrungen trägt die FSJ-Einsatzstelle oder der Träger.

Für eine Einstellungsuntersuchung sind die Freiwilligen von der Einsatzstelle freizustellen.

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F

Flüchtlingsbezug - Beschäftigungserlaubnis

Asylsuchende müssen eine Beschäftigungserlaubnis vorweisen, um einen Freiwilligendienst antreten zu können.

Asylsuchenden kann eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten mit einer Aufenthaltsgenehmigung, einer Aufenthaltserlaubnis oder mit einer Duldung in Deutschland aufhalten (§ 61 Abs. 2 Asylgesetz -AsylG-).

Eine Beschäftigungserlaubnis ist für jede Form von unselbständiger Erwerbstätigkeit, auch für einen Freiwilligendienst erforderlich (§ 2 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz i. V. mit § 7 SGB IV). Die Ausländerbehörde leitet im Regelfall der Bundesanstalt für Arbeit (BA) den Antrag auf Beschäftigungserlaubnis zusammen mit der konkreten Stellenbeschreibung für einen Arbeitsplatz mit der Bitte um Zustimmung zu.

Gemäß § 14 Beschäftigungsverordnung - BeschV - sind die Tätigkeiten im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienstes von der Zustimmung seitens der BA befreit.

(Schreiben BMFSFJ vom 25.05.2016)

Flüchtlingsbezug – Geflüchtete Menschen

Geflüchtete können in einem FSJ oder FÖJ eine besondere Förderung erhalten, wenn sie vor Beginn des Freiwilligendienstes nicht länger als 3 Jahre in Deutschland sind. Geflüchtete im Sinne von § 18 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) werden hinsichtlich der besonderen Förderung wie „Incomer“ behandelt, d. h. die Erfüllung von zwei Kriterien für die besondere Förderung wird unterstellt. Dies soll analog für das FSJ und FÖJ gelten.

Der Bildungs- und Orientierungscharakter der Jugendfreiwilligendienste (JFD) muss auch für Geflüchtete erhalten bleiben, einschließlich der 25 Bildungstage für einen zwölfmonatigen Freiwilligendienst. Bei der Durchführung ist folgende Flexibilität möglich:

  • In der Dienstzeit können Maßnahmen zum Spracherwerb und zur Vertiefung der Sprachkenntnisse integriert werden. Diese können blockweise, aber auch alternierend mit Dienstzeiten erfolgen, z. B. morgens Sprachkurs, nachmittags Anwendung des Erlernten in der praktischen Arbeit.
  • Bildungsveranstaltungen (einschließlich Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminare zu je 5 Tage) sollen weiterhin, müssen aber nicht blockweise durchgeführt werden. Sie können teilweise auch stundenweise und vor Ort angeboten werden. In der Summe müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Seminartage erfüllt werden.
  • Während der Dienstzeit können Behördengänge, Arztbesuche und ggfs. Therapiesitzungen ermöglicht werden. Darüber entscheidet die Einsatzstelle in Abstimmung mit dem Träger nach pflichtgemäßem Ermessen.

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G

GEZ-Gebühren

Siehe unter R wie Rundfunkbeitrag

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H

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I

Incoming

Auch Ausländer bzw. Ausländerinnen können am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am FSJ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Incomer“ sind ausländische Freiwillige, die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht länger als sechs zusammenhängende Monate in Deutschland waren, deren Muttersprache nicht deutsch ist und die im Rahmen eines Incoming-spezifischen Konzeptes betreut werden. Sie erfüllen generell das Erfordernis der zusätzlichen zwei Kriterien für die zusätzliche Förderung innerhalb der pädagogischen Begleitung (besonderer Förderbedarf).

Die Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde.

Anmerkung

Aus § 39 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. den §§ 1 und 14 der Beschäftigungsverordnung ergibt sich, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen oder Ausländer zum Zweck eines FSJ nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Denn bei dem FSJ handelt es sich um einen „gesetzlich geregelten Freiwilligendienst” (§ 14 Nummer 1 Alternative 1 der Beschäftigungsverordnung).

Drittstaatsangehörige*, die ein FSJ leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Ausnahmen bestehen für die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ein Visum darf dabei in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, d. h. ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Der Vertrag mit Drittstaatsangehörigen sollte daher so ausgestaltet werden, dass klar ist, dass Unterkunft und Verpflegung gestellt und daher staatliche Leistungen nach der Einreise in Deutschland nicht in Anspruch genommen werden.

Ein wertschätzender Umgang mit Heterogenität und Inklusion sind gelebte Realität im Seminar sowie im gesamten Programm des FSJ.

* Der Begriff Drittstaatsangehörige ist ein Rechtsbegriff der Europäischen Gemeinschaft. Drittstaatsangehörige sind Staatsbürger eines Drittstaates, die weder EU, EWR-Bürger, noch Schweizer sind. Der Begriff dient der Abgrenzung zum Begriff EU-Ausländer (EU-Bürger als Ausländer in einem EU-Mitglieds- oder assoziiertem Staat).

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J

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K

Kfz-Führerschein - Erwerb

Die Unterstützung beim Erwerb eines (Kfz-)Führerscheines kann im FSJ im Rahmen der Taschengeldzahlung (als Teil des Taschengeldes) erfolgen. Eine zusätzliche Berücksichtigung/Abrechnung über die pädagogische Begleitung und die Anrechnung auf die zu leistenden Bildungstage sind im FSJ nicht möglich.

Kündigung, ordentliche (fristgemäße)

Die ordentliche/fristgemäße Kündigung ist die einseitige Erklärung einer der Vertragspartner im FSJ (Träger bzw. die/der Freiwillige), dass der Freiwilligendienst unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet werden soll.

Die ordentliche Kündigung (§ 622 BGB) ist an Kündigungsfristen und Kündigungstermine (Zeitpunkt zu dem die Kündigung wirksam wird) gebunden. Für das FSJ heißt das, dass der Vertrag von den Parteien mit einer Frist in der Regel von vier Wochen (=Kündigungsfrist) zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats (=Kündigungstermin) gekündigt werden kann.

Rechtsgrundlagen

Durch einen für das FSJ geschlossenen Vertrag besteht zwischen dem Träger und den Freiwilligen ein Vertragsverhältnis eigener Art, das sich nach den besonderen Regelungen des JFDG und den vertraglichen Abmachungen richtet.

Das JFDG selbst enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Kündigung oder Auflösung des Vertrags, sondern weist in § 11 Abs. 1 Nr. 3 lediglich darauf hin, dass der Vertrag eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten muss.

Mit der Kündigung soll das Freiwilligendienstverhältnis beendet werden. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das heißt, sie wird erst mit Zugang wirksam.

Bei Klageverfahren im Zusammenhang mit einer Kündigung sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig.

Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes finden keine Anwendung, da es sich beim Jugendfreiwilligendienst nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt und die Freiwilligen keine Arbeitnehmer sind.

Dementsprechend sind auch die besonderen Kündigungsvorschriften für Menschen mit Behinderungen, die gesondert im SGB IX geregelt sind, nicht anwendbar.
 

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L

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M

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N

Nebentätigkeit

Das FSJ wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Daraus ergibt sich, dass die volle Arbeitskraft der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Nebentätigkeiten sind vom FSJ-Träger zu genehmigen und der Einsatzstelle bekannt zu geben.

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O

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P

Praktikum innerhalb der Dienstzeit

Diverse Träger überlegen, im Rahmen des eigenen pädagogischen Konzeptes den Freiwilligen im FSJ grundsätzlich die Möglichkeit anzubieten, auch in einen anderen Arbeitsbereich (bzw. in eine andere Einsatzstelle) hineinzuschauen und diesen auszuprobieren.

Es ist im BFD ebenso wie im FSJ möglich, im Rahmen der pädagogischen Begleitung für maximal zwei Wochen Erfahrungen in einem anderen Einsatzbereich zu sammeln.
 

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Q

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R

Rundfunkbeitrag

Seit dem 1. Januar 2013 ist mit der Umstellung der Rundfunkfinanzierung nicht mehr relevant, ob jemand einzelne Rundfunkgeräte besitzt oder nutzt. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit gezahlt, sich über das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot informieren, bilden und unterhalten lassen zu können. Für jede Wohnung besteht Anmeldepflicht.

Es gibt keine Regelungen speziell für Freiwillige im FSJ und BFD, wonach diese von der Beitragspflicht befreit sind oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erhalten.

Nur bei Vorliegen der in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) geforderten Voraussetzungen kann auf Antrag von den Gebühren befreit werden.
 

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S

Schwangerschaft

Nach § 13 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) sind im FSJ u. a. die Arbeitsschutzbestimmungen entsprechend anzuwenden.

Zu den Arbeitsschutzbestimmungen gehört auch das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Bei werdenden Müttern, die das FSJ leisten, sind  die Träger daher verpflichtet, die Regelungen des Mutterschutzgesetzes anzuwenden.
Das Mutterschutzgesetz enthält insbesondere Vorschriften

  • zur Arbeitsplatzgestaltung (§ 2 MuSchG)
  • zum Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG)
  • zu Beschäftigungsverboten unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts außerhalb der Mutterschutzfristen (§§ 3, 4 und 11 MuSchG)
  • zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während der Mutterschutzfristen (§§ 13, 14 MuSchG)

Die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden überwacht. Die Träger und Einsatzstellen sind verpflichtet, eine Schwangerschaft der jeweiligen Aufsichtsbehörde zu melden (§ 5 Abs. 1 MuSchG).

Die Aufsichtsbehörden sind entweder bei den Gewerbeaufsichtsämtern oder den staatlichen Arbeitsschutzämtern angesiedelt.

Die Anschriften sind auf der Internetseite des BMFSFJ veröffentlicht:

www.BMFSFJ.de/BMFSFJ/generator/BMFSFJ/familie,did=31058.html

Informationen zum Mutterschutzgesetz sind auf der Internetseite des BMFSFJ unter www.BMFSFJ.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=3156.html zu finden.

Träger sollten sich zur Klärung des genauen Verfahrens an die zuständige Krankenkasse wenden.

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T

Taschengeld

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) sagt nur etwas über die Höchstgrenze des Taschengeldes aus:

Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 JFDG erhalten die Freiwilligen ein angemessenes Taschengeld, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es sechs Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt.

Im JFDG wird keine Ost-West-Unterscheidung vorgenommen und es gilt eine bundeseinheitliche Taschengeldobergrenze.

Für 2024 beträgt diese Obergrenze 453,00 Euro.

Zuschläge z. B. für Nachtdienste sind nur zulässig, soweit durch diese die Obergrenze nicht überschritten wird.

Über die in § 2 Abs. 1 Ziffer 3 JFDG festgelegte Höchstgrenze hinaus hat der Bund bei der Bemessung der Taschengelder im FSJ keine Regelung getroffen. Insbesondere hat er kein Mindesttaschengeld festgelegt.

Für Einsatzstellen, die Freiwillige sowohl im BFD und im FSJ beschäftigen, bestimmt § 2 Nr. 4 b) BFDG, dass das Taschengeld angemessen ist, wenn es dem anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem JFDG leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben.

Aufgrund dieser Rahmenbedingungen kann es für einen Träger empfehlenswert sein, bundesweit einheitliche Taschengelder zu zahlen.

Zusätzlich zum Taschengeld können Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt oder Geldersatzleistungen dafür gezahlt werden.

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U

Unfallversicherung beim „Schnuppertag“ vor dem FSJ

Nach Rücksprache des BMFSFJ mit dem innerhalb der Bundesregierung für die gesetzliche Unfallversicherung zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist eine pauschale Beantwortung nicht möglich. Grundsätzlich erforderlich ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Ob dies bei einem „Schnuppertag“ bereits anzunehmen ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Tendenziell wird das von Fachleuten eher verneint. Es kommt darauf an, ob der/die potentielle Freiwillige an diesem „Schnuppertag“ schon in den Betrieb eingegliedert ist. Dies ist letztlich eine Wertungsfrage.

Entscheidend ist daher, wie der zuständige Unfallversicherer den Sachverhalt bewertet. Träger bzw. Einsatzstellen, die immer wiederkehrend solche „Schnuppertage“ anbieten, sollten sich daher an den für sie zuständigen Unfallversicherer wenden, den Sachverhalt darstellen und dort um Einschätzung bitten. Gegebenenfalls könnte ein fehlender Versicherungsschutz mit einer privaten Unfallversicherung abgesichert werden.

Nachfragen bei diversen Zentralstellen im FSJ hat ergeben, dass die meisten der angeschlossenen Träger die „Schnuppertage“ offiziell als „Praktikum“ oder als „ehrenamtliches Engagement“ einstufen. In beiden Fällen wäre eine Unfallversicherung gegeben.

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V

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W

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X

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Y

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Z

Zentralstelle

Für Einsatzstellen und Träger, die keinem bundeszentralen Träger angehören, hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) eine eigene Zentralstelle eingerichtet, die sowohl im Bundesfreiwilligendienst (BFD) als auch im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) tätig ist.

Im FSJ ist die Zentralstelle für die Auszahlung der Zuwendungen (Förderung der pädagogischen Begleitung) an die Träger zuständig.

Das mit der Zentralstellenfunktion verbundene Bundestutorat ist für die Qualitätsentwicklung und -sicherung der pädagogischen Begleitung im FSJ verantwortlich.

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